AGB
§ 1 Geltung
(1) Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen.
(2) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote (einschließlich etwaiger Beratungsleistungen und der Erteilung von Auskünften) der DrySoc GmbH (nachfolgend DrySoc) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die DrySoc mit seinen Kunden (nachfolgend Auftraggeber) über die von DrySoc angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Für die Lizenzierung von Softwareprodukten der DrySoc gelten weiterhin zusätzliche Softwarelizenz- sowie Softwarewartungsbedingungen. Für Montagen und Serviceeinsätze gelten außerdem die jeweiligen Verrechnungssätze für Servicepersonal.
(3) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn DrySoc ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn DrySoc auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Schriftform
(1) Alle Angebote von DrySoc sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann DrySoc innerhalb einer explizit ausgewiesenen Frist nach Zugang einer schriftlichen Bestellung annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen DrySoc und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von DrySoc vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von DrySoc nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen.
(4) Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
(5) Angaben von DrySoc zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Farbe, Maße, Belastbarkeit, und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Komponenten durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(6) DrySoc behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von DrySoc abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Konzepten, Wireframes, und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände und Dokumente ohne ausdrückliche Zustimmung von DrySoc weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen sowie notwendige Auslagen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer (zum Zeitpunkt der Lieferung), bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Kosten des Zahlungsverkehrs gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen, ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei DrySoc. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird.
(4) DrySoc ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist DrySoc berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(5) Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(6) DrySoc ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn DrySoc nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von DrySoc durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
(7) Jede Vertragspartei darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
(8) Ist der Auftraggeber verpflichtet, Steuern einzubehalten (z.B. Quellensteuer), so wird er die entsprechenden Beträge an die zuständige Finanzbehörde abführen. Der Auftraggeber willigt ein, DrySoc sämtliche Nachweise und Unterlagen zu übermitteln, die eine entsprechende Zahlung belegen und welche DrySoc zur Erlangung einer Erstattung benötigt sowie DrySoc bei der Vermeidung oder Verringerung solcher Quellensteuern in angemessenem Umfang zu unterstützen, ohne hierfür gegenüber DrySoc Kosten zu erheben. In Ländern, mit denen die Bundesrepublik Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat und DrySoc keine Erstattung der Quellensteuer erhalten kann, wird der vom Auftraggeber zahlbare Preis automatisch um den Betrag erhöht, der erforderlich ist, um die Differenz zwischen dem Betrag der vereinbarten Zahlung und dem an DrySoc zahlbaren Betrag nach Abzug der Quellensteuer auszugleichen.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW Incoterms 2020) gemäß Auftragsbestätigung.
(2) Von DrySoc in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) DrySoc haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Epidemien und Pandemien, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die DrySoc nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse DrySoc die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist DrySoc zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber DrySoc vom Vertrag zurücktreten.
(4) DrySoc ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
– die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
– die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist, und
– dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, DrySoc erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(5) Gerät DrySoc mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird DrySoc eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von DrySoc auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 12 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
(6) DrySoc ist berechtigt, sich zur Erbringung der Leistung oder Teilen der Leistung Dritter zu bedienen.
§ 5 Mitwirkungspflichten
(1) Der Auftraggeber hat die Leistungserbringung in jeder Phase durch aktive und angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird DrySoc insbesondere die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Leistungserbringung notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten, Computerprogramme und sonstige Mittel zur Verfügung stellen und, soweit erforderlich, den Mitarbeitern von DrySoc zu seinen Geschäftszeiten den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und Rechnern ermöglichen, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendig ist.
(2) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann DrySoc dadurch die Lieferung oder Leistungserbringung ganz oder in Teilen nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der im Zeitplan festgelegte Zeitraum angemessen; hierdurch entstehende zusätzliche Kosten und Aufwände trägt der Aufraggeber.
(3) Der Auftraggeber hat alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden durch von DrySoc gelieferte Software zu verhindern oder zu begrenzen. Insbesondere hat der Auftraggeber für die regelmäßige Sicherung von Programmen und Daten zu sorgen. Soweit der Auftraggeber diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, haftet DrySoc nicht für daraus entstehende Folgen, insbesondere nicht für die Wiederbeschaffung verlorener oder beschädigter Daten oder Programme. Eine Änderung der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
§ 6 Export- und Importkontrolle
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber bewusst, dass Lieferungen und Leistungen Export- und Importbeschränkungen unterliegen können. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung von Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen.
(2) Der Auftraggeber wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten.
(3) Die Vertragserfüllung von DrySoc steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
§ 7 Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von DrySoc, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet DrySoc auch die Installation bzw. Inbetriebnahme, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation bzw. Inbetriebnahme zu erfolgen hat.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von DrySoc.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder DrySoc noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe in folge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und DrySoc dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
(4) Die Sendung wird von DrySoc nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(5) Soweit die Leistung einer Abnahme bedarf, ist der Auftraggeber zur Abnahme einer von DrySoc erbrachten Leistung verpflichtet. Der Auftraggeber darf die Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel der Leistung verweigern. Unwesentliche Mängel sind in diesen Zusammenhang insbesondere solche Mängel, welche die Gebrauchsfähigkeit der Leistung für den Auftraggeber nicht oder nur unwesentlich einschränkt. Sofern DrySoc zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt ist, ist der Auftraggeber auch zur Abnahme von Teilleistungen verpflichtet.
(6) Soweit die Leistung einer Abnahme bedarf, gilt die Leistung auch als abgenommen, wenn
– die Lieferung und, sofern DrySoc auch die Installation und Inbetriebnahme schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
– und DrySoc dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 7 Abs (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
– und seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Software in aktiven Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation (sechs) Werktage vergangen sind, oder der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines DrySoc angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 8 Gewährleistung, Sachmängel
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit die Leistung einer Abnahme bedarf, beginnt die Verjährung mit der Abnahme und beträgt ebenfalls ein Jahr (abweichend von § 634a Abs. 1 BGB). § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB und weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs 1 Nr. 1, Abs. 3, § 479 BGB) bleiben unberührt. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel beruhen, sofern nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen würde. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Vorsatz, Arglist oder grober Fahrlässigkeit und/oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. Auch insoweit, als DrySoc einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat (§§ 444, 639 BGB), gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn DrySic nicht binnen 7 (sieben) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge DrySoc nicht binnen 7 (sieben) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von DrySoc ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an DrySoc zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet DrySoc die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Mängelansprüche bestehen nicht
– bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
– bei nur unwesentlicher Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit,
– bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen,
– bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,
– für vom Auftraggeber oder von Dritten vorgenommene Änderungen oder Erweiterungen und die daraus entstehenden Folgen,
– dafür, dass sich die überlassene Software mit der vom Auftraggeber verwendeten Datenverarbeitungsumgebung verträgt.
(4) Bei Sachmängeln ist DrySoc nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(5) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von DrySoc, so ist die Haftung von DrySoc auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 12 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von DrySoc den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(7) Mängelansprüche gegen DrySoc stehen nur dem Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von DrySoc gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
(2) Der von DrySoc an den Auftraggeber gelieferte Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von DrySoc. Der Liefergegenstand sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend ‚Vorbehaltsware‘ genannt.
(3) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für DrySoc.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls nach Abs.(9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von DrySoc als Hersteller erfolgt und DrySoc unmittelbar das Eigentum erwirbt, oder (wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware), das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei DrySoc eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder
(im oben genannten Verhältnis) Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an DrySoc. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt DrySoc, soweit die Hauptsache DrySoc gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber der hieraus entstehenden Forderungen gegen den Erwerber bei Miteigentum von DrySoc an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil an DrySoc ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. DrySoc ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an DrySoc abgetretenen Fordedungen im eigenen Namen einzuziehen. DrySoc darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall nach Abs. (9) widerrufen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum von DrySoc hinweisen und DrySoc hierüber informieren, um DrySoc die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, DrySoc die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Auftraggeber hierfür.
(8) DrySoc wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei DrySoc.
(9) Tritt DrySoc bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers (insbesondere bei Zahlungsverzug) vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist DrySoc berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
(10) Solange der Auftraggeber die Vorbehaltsware für DrySoc verwahrt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten in angemessenem Umfang gegen Schäden jeglicher Art zu versichern. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.
§ 10 Schutzrechte
(1) DrySoc bemüht sich unter Anwendung der branchenüblichen Sorgfalt darum, dass die Leistung im Land des Erfüllungsortes keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter (nachfolgend Schutzrechte) verletzt, führt aber im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages keine Schutzrechtsrecherchen durch. Etwas anderes gilt nur, wenn die Durchführung einer solchen Recherche ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. DrySoc steht daher nur für eine Freiheit der Leistung von Schutzrechten ein, wenn und soweit eine Recherche vereinbart wurde.
(2) Sofern eine Schutzrechtsrecherche vereinbart ist, ist DrySoc verpflichtet, die Lieferung lediglich in dem Land, für das die Recherche vereinbart ist, frei von Schutzrechten zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von DrySoc erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet DrySoc gegenüber dem Auftraggeber bei zeitlich unbefristet überlassener Software innerhalb der für Sachmängel vereinbarten Verjährungsfrist, bei zeitlich befristet überlassener Software innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist, wie folgt:
(a) DrySoc wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies DrySoc nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
(b) Die Pflicht von DrySoc zur Leistung von Schadensersatz richtet sich im Übrigen nach § 12.
(c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von DrySoc bestehen nur, soweit der Auftraggeber DrySoc über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und DrySoc alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
(3) Soweit DrySoc den Liefergegenstand nach Entwürfen, Zeichnungen, Modellen, Plänen, Mustern oder sonstigen Vorgaben des Auftraggebers liefert, oder die Schutzrechtsverletzung dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von DrySoc gelieferten Produkten eingesetzt wird, ist jedwede Haftung von DrySoc für die Verletzung von Urheberrechten, Warenzeichen, Patenten oder sonstigen Schutzrechten ausgeschlossen. Der Auftraggeber stellt DrySoc insofern vollumfänglich von jeder Inanspruchnahme frei.
§ 11 Nutzungsrecht
(1) Der Auftraggeber erhält (vorbehaltlich der für die Lizenzierung von Softwareprodukten der DrySoc geltenden Softwarelizenzbedingungen) bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Vertragspflichten das nicht ausschließliche Recht zur vertragsgemäßen Nutzung der von DrySoc erbrachten Leistungen. Sämtliche Urheber-, Patent- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte verbleiben bei DrySoc, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Soweit bei DrySoc bei der Leistungserbringung schutzrechtsfähige Erfindungen entstehen, wird DrySoc dem Auftraggeber hieran ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht einräumen, welches mit der Gesamtvergütung abgegolten ist.
(2) Für Software, für die DrySoc nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt und die keine Open Source Software ist (Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig die zwischen DrySoc und seinem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen, soweit sie den Auftraggeber betreffen (wie z.B. End User License Agreement); auf diese weist DrySoc den Auftraggeber hin und macht sie ihm auf Verlangen zugänglich.
(3) Für Open Source Software gelten vorrangig die Nutzungsbedingungen, denen die Open Source Software unterliegt. DrySoc wird dem Auftraggeber den Quellcode nur insoweit herausgeben oder zur Verfügung stellen, als die Nutzungsbedingungen der Open Source Software dies verlangen. DrySoc wird den Auftraggeber auf das Vorhandensein und die Nutzungsbedingungen überlassener Open Source Software hinweisen sowie ihm die Nutzungsbedingungen zugänglich machen oder, soweit nach den Nutzungsbedingungen erforderlich, überlassen.
§ 12 Haftung auf Schadensersatz
(1) Die Haftung von DrySoc auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 12 eingeschränkt.
(2) DrySoc haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung bzw. Leistung, die Freiheit der Lieferung bzw. Leistung von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands bzw. der Leistung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit DrySoc gemäß § 12 Abs (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die DrySoc bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die DrySoc bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands bzw. der Leistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands bzw. der Leistung typischerweise zu erwarten sind.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von DrySoc.
(5) Soweit DrySoc technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von DrySoc geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungs- bzw Lieferumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(6) Die Einschränkungen dieses § 12 gelten nicht für die Haftung von DrySoc wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 13 Geheimhaltung
(1) Der Auftraggeber wird sämtliche mündlichen, schriftlichen, elektronischen oder visuellen Informationen, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit übermittelt werden und die als vertraulich gekennzeichnet oder anderweitig, z.B. aufgrund ihres Inhalts, als vertraulich erkennbar sind, vor dem Zugriff unberechtigter Dritter schützen; dies gilt insbesondere für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit Informationen
(i) öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies aus einer Verletzung dieser Vertraulichkeitsregelungen resultiert;
(ii) sich zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung bereits im Besitz des Auftraggebers befinden, ohne dass eine Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber irgendeiner Person zur Geheimhaltung solcher Informationen besteht;
(iii) nach ihrer Offenlegung dem Auftraggeber aus einer anderen Quelle als DrySoc bekannt werden; und/oder
(iv) vom Auftraggeber selbstständig erarbeitet werden.
Der Auftraggeber hat seinen Mitarbeitern, die mit vertraulichen Informationen von DrySoc in Berührung kommen, entsprechende Vertraulichkeitspflichten aufzuerlegen.
§ 14 Gerichtsstand, Rechtswahl, Schriftform, Schlussbestimmungen
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen DrySoc und dem Auftraggeber nach Wahl von DrySoc Hannover oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen DrySoc ist in diesen Fällen jedoch Hannover ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen DrySoc und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
(4) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragsparteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Stand: Februar 2023